Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung wertlos

Pressemitteilung

Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung wertlos: Leipziger und Dresdner Mittelbauler kritisieren die Streichung von verbindlichen Dienstvereinbarungen aus dem zur Unterschrift bereiten Papier

Wie durch das SMWK nun bekannt wurde, hat die Landesregierung nach Gesprächen mit der Landesrektorenkonferenz das Bekenntnis zu verbindlichen Dienstvereinbarungen aus dem Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen gestrichen. Nur so könne eine Unterschrift aller vierzehn Hochschulen Sachsens gewährleistet werden.

Jana Rüger, Sprecherin der Mittelbauinitiative Universität Leipzig (MULE) und Senatorin an der Universität Leipzig kommentiert den Vorgang: „Ich bin sprachlos. Erst vorgestern lobten wir in einer Pressemitteilung zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans bis 2025 ausdrücklich, dass vorgesehen ist, flächendeckend Dienstvereinbarungen zur Beschäftigung des akademischen Mittelbaus an den sächsischen Hochschulen zu etablieren, womit Sachsen bundesweit eine Vorreiterrolle eingenommen hätte.“

An der Universität Leipzig etwa arbeitet derzeit eine Arbeitsgruppe an einem Personalentwicklungskonzept. „Ich hoffe nun, dass unsere Rektorin sich zu dieser Arbeit bekennt und sich öffentlich gegen die Streichung ausspricht“, so Rüger weiter. „Eine verlässliche Regelung in Form einer Dienstvereinbarung ist aus Sicht der MULE dringend notwendig, um prekären Beschäftigungsverhältnissen und unklaren Beschäftigungssituationen deutlich entgegen zu treten“.

„Diese Entscheidung ist auch hinsichtlich der Positionierung der sächsischen Hochschulen im Wettbewerb um Drittmittel bedenklich. Tragfähige Personalentwicklungskonzepte werden ein wichtiges Vergabekriterium bei der nächsten Runde der Exzellenzinitiative oder anderen Drittmittelgebern wie beispielsweise der DFG sein,“ ergänzt Mathias Kuhnt, Sprecher der Mittelbauinitiative Dresden (mid)  „Will man zur Exzellenz gehören, so sollten verbindliche und transparente Mindeststandards eine Selbstverständlichkeit sein und nicht bloß als Konzeptpapier im Anhang eines Antrags verschwinden“, schließt Kuhnt. Für Rückfragen stehen Jana Rüger (MULE) unter 0176 24257212  und Mathias Kuhnt (mid) unter 0176 2059 0002 zur Verfügung.

 

2 thoughts on “Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung wertlos

  1. Der Staatsregierung blieb rechtlich, aus formalen Gründen, gar nichts anderes übrig. Keine Handeln der Exekutive ohne rechtliche (Ermächtigungs-)Grundlage, Basiswissen der ersten Stunde einer jeden Verwaltungsausbildung.

    Der Begriff „Dienstvereinbarung“ ist für den örtlichen Geltungsbereich in Sachsen im § 84 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes definiert.

    Einer (solchen) Dienstvereinbarung sind hinsichtlich Themenauswahl enge Grenzen gesteckt, die als abschließender Aufzählungskatalog im § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetztes benannt sind. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L hat zum Thema Dienstvereinbarung auch 19 Treffer, hier geht es aber inhaltlich um Vereinbarungen in Bezug auf Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und (Lebens-)Arbeitszeitkonten – immer mit dem Verweis auf die Personalvertretungsgesetze der jeweiligen Länder. An der Stelle kommt § 84 Abs. 4 Satz 2 SächsPersVG ins Spiel.

    Der setzt allerdings voraus, dass der eingangs zitierte Tarifvertag TV-L im Teil A, Allgemeiner Teil, § 30 Befristete Arbeitsverhältnisse im Bereich Teil B, Sonderregelungen, § 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, entsprechend – und zwar bundesweit (!) in den nächsten Tarifverhandlungen um solch eine Regelung, im Zuge der Verhandlungen, ergänzt wird.

    Dazu benötigt die Tarifvertragspartei der Arbeitnehmerseite (Gewerkschaften) ein entsprechendes Mandat, was allerdings nur über zahlreiche Mitgliederforderungen im Meinungsbildungsprozess der jeweiligen Gewerkschaften realisiert werden kann (dazu sollte(n) Mann oder Frau dort Mitglied sein, um etwas bewirken zu können).

    Fazit: Dienstvereinbarungen in Sachsen sind nur möglich, wenn der Tarifvertrag oder das Personalvertretungsgesetz sie zu dem Thema vorsehen. Damit gehören aktuell der Tarifvertrag oder das Gesetz geändert, dazu brauchen wir aber die gesetzgebende Gewalt – d.h. ran an die Abgeordneten des Sächsischen Landtages – sonst ist‘s schade um die Zeit – diese „Sprachlosigkeit“ ist voraussehbar gewesen.

    Thomas Biermann, Beschäftigter der Uni Leipzig

    1. Sehr geehrter Herr Biermann,

      Ihre Kritik zur Dienstvereinbarung ist durchaus berechtigt. Nun schreiben Sie, dass Dienstvereinbarungen in Sachsen kaum möglich und wohl auch nicht sinnvoll sind.
      Einerseits verwundert uns an Ihrer Kritik, dass Sie keine Stellung dazu beziehen, dass die Vertreter des Hauptpersonalrats dem Entwurf des Rahmenkodex‘ ohne einen Passus zur Dienstvereinbarung überhaupt zustimmten. Das Dokument, welches die Grundlage für die kommenden Diskussionen um die Personalentwicklungskonzepte bildet, bleibt in weiten Teilen hinter den aktuellen Standards zurück. Umso mehr hat es uns überrascht, dass der HPR trotz seines Einflusses auf die Abstimmung hier nicht eingeschritten ist und die Verabschiedung des Entwurfs blockiert hat. Eine Verzögerung des Prozesses und eine klare Stellungnahme des HPR wäre sicherlich hilfreicher für zukünftige Verhandlungen, als der nun verabschiedete Rahmenkodex, der in weiten Teilen hinter den Erwartungen zurück bleibt.
      Hinsichtlich Ihrer Feststellung zu einer notwendigen Gesetzesänderung pflichten wir Ihnen durchaus bei. Diese muss in der Tat folgen, nur stand eine derartige Debatte innerhalb des Landtags in diesem Jahr nicht an. Wie Sie es selbst beschrieben haben, sind weitere Änderungen in unterschiedlichen Regelwerken notwendig, wobei der Rahmenkodex nur einer von zahlreichen Schritten auf diesem Wege ist.
      Zudem bleibt festzuhalten, dass jede Hochschule auch durchaus über den vorgegebenen Gesetzesrahmen hinaus eine verbindliche Dienstvereinbarung verabschieden kann, sollte eine Einigung zwischen Rektorat und Gesamtpersonalrat erzielt werden. Beispielsweise ließe sich eine derartige Selbstverpflichtung auch im gerade entstehenden PEK verankern, also durchaus im Bereich des Möglichen.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Mittelbauinitiative Universität Leipzig

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